Häufig gestellte Fragen
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Das Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz (§32 Anlage 6 und 7) legt die Fristen für die Durchführung von Rauchfangkehrer-Arbeiten fest.
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Die Gebühren für die Leistungen des Rauchfangkehrers werden gemäß den Vorschriften der OÖ Höchsttarifverordnung festgelegt.
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Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung
- bis zu 15 kW sind alle drei Jahre,
- von mehr als 15 und weniger als 50 kW sind alle zwei Jahre,
- ab 50 kW sind jährlich zu überprüfen.
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Abgasanlagen sind bei Neuabnahme oder wiederkehrend entweder alle 5 Jahre Überdruckbereich oder alle 10 Jahre im Unterdruckbereich auf Dichtheit zu kontrollieren, um den sicheren Transport der Abgase ins Freie zu gewährleisten.
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Mithilfe einer Inspektionskamera ist es möglich, eine optische Inspektion und Dokumentation (durch Fotos und/oder Videos) von
Abgasanlagen durchzuführen. Diese Inspektion ermöglicht die Identifizierung verschiedener Mängel wie Fehlanschlüsse, Zungen- oder Wangenbruch, Verschiebung der Innenrohre sowie Risse oder Abbröckeln des Innenputzes. Viele der vorhandenen Mängel können durch diese Überprüfung effektiv erkannt werden. -
Die Fangberechnung ist ein wärme- und strömungstechnisches Berechnungsverfahren, das für die sichere Funktion und die korrekte Dimensionierung der Abgasanlage benötigt wird.
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Jede Verbrennung benötigt ausreichen Verbrennungsluft. Durch immer Dichter werdende Gebäudehüllen (Neubau oder Sanierungen) kann das zur unvollkommenen Verbrennung führen.
Bei Unterdruck können die Gefährlichen Abgase ( Kohlenmonoxid ) in den Raum gelagen.
Um das zu vermeiden kann ausreichend Verbrennugsluft auf verschiene Arten überprüft werden.
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Selbstverständlich ist es möglich, Ihren Kehrtermin zu verlegen. Setzen Sie sich einfach mit uns in Verbindung und teilen Sie uns Ihren gewünschten Termin mit.
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Ja, es besteht die Möglichkeit, zwischen dem 1. Juni und dem 30. September zu einem anderen ÖZR-Rauchfangkehrer zu wechseln. Dies ist während der Heizperiode vom 1. Oktober bis zum 31. Mai (und bis zu vier Wochen vor dem nächsten Kehrtermin unter Berücksichtigung der Kündigungsfrist) nicht möglich.
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Ja, seit dem 01. Juli 2013 sind Rauchwarnmelder gemäß § 2 der Oberösterreichischen Bautechnikverordnung für alle Neu- und Umbauten in jedem Aufenthaltsraum (außer der Küche) gesetzlich vorgeschrieben. Für Bestandsbauten existiert keine gesetzliche Regelung, es wird jedoch empfohlen, Rauchwarnmelder zu installieren, um Brände frühzeitig zu erkennen.