Häufig gestellte Fragen

Das Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz (§32 Anlage 6 und 7) legt die Fristen für die Durchführung von Rauchfangkehrer-Arbeiten fest.


Die Gebühren für die Leistungen des Rauchfangkehrers werden gemäß den Vorschriften der OÖ Höchsttarifverordnung festgelegt.

Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung

- bis zu 15 kW sind alle drei Jahre,

- von mehr als 15 und weniger als 50 kW sind alle zwei Jahre,

- ab 50 kW sind jährlich zu überprüfen.

Abgasanlagen sind bei Neuabnahme oder wiederkehrend entweder alle 5 Jahre Überdruckbereich oder alle 10 Jahre im Unterdruckbereich auf Dichtheit zu kontrollieren, um den sicheren Transport der Abgase ins Freie zu gewährleisten.

Mithilfe einer Inspektionskamera ist es möglich, eine optische Inspektion und Dokumentation (durch Fotos und/oder Videos) von
Abgasanlagen durchzuführen. Diese Inspektion ermöglicht die Identifizierung verschiedener Mängel wie Fehlanschlüsse, Zungen- oder Wangenbruch, Verschiebung der Innenrohre sowie Risse oder Abbröckeln des Innenputzes. Viele der vorhandenen Mängel können durch diese Überprüfung effektiv erkannt werden.


Die Fangberechnung ist ein wärme- und strömungstechnisches Berechnungsverfahren, das für die sichere Funktion und die korrekte Dimensionierung der Abgasanlage benötigt wird.

Jede Verbrennung benötigt ausreichen Verbrennungsluft. Durch immer Dichter werdende Gebäudehüllen (Neubau oder Sanierungen) kann das zur unvollkommenen Verbrennung führen.

Bei Unterdruck können die Gefährlichen Abgase ( Kohlenmonoxid ) in den Raum gelagen.

Um das zu vermeiden kann ausreichend Verbrennugsluft auf verschiene Arten überprüft werden.

Selbstverständlich ist es möglich, Ihren Kehrtermin zu verlegen. Setzen Sie sich einfach mit uns in Verbindung und teilen Sie uns Ihren gewünschten Termin mit.

Ja, es besteht die Möglichkeit, zwischen dem 1. Juni und dem 30. September zu einem anderen ÖZR-Rauchfangkehrer zu wechseln. Dies ist während der Heizperiode vom 1. Oktober bis zum 31. Mai (und bis zu vier Wochen vor dem nächsten Kehrtermin unter Berücksichtigung der Kündigungsfrist) nicht möglich.

Ja, seit dem 01. Juli 2013 sind Rauchwarnmelder gemäß § 2 der Oberösterreichischen Bautechnikverordnung für alle Neu- und Umbauten in jedem Aufenthaltsraum (außer der Küche) gesetzlich vorgeschrieben. Für Bestandsbauten existiert keine gesetzliche Regelung, es wird jedoch empfohlen, Rauchwarnmelder zu installieren, um Brände frühzeitig zu erkennen.